Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht nochmals widersprechen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Kosten für Verpackung und Fracht werden gesondert ausgewiesen und sind von dem Besteller zu tragen.
3. Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung zu leisten. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung gewähren wir 2% Skonto. Dies hat den Ausgleich aller früher fälligen und strittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt. Im Einzelfall behalten wir uns vor, Bonitätsauskünfte einzuholen oder Vorkasse zu verlangen.
4. Geht die Zahlung nicht innerhalb der oben genannten Frist bei uns ein, so gerät der Besteller, ohne dass es einer Mahnung oder einer weiteren Frist bedarf, in Verzug.
5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens behalten wir uns vor.
6. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers sind wir auch berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen oder nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu fordern.
7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferung und Gefahrenübergang
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.
2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung unserer Lieferungen geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe an die Transportperson oder mit Abholung durch den Besteller auf diesen über.
3. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
IV. Verzug und Unmöglichkeit
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für unsere Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; das gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung.
2. Wir können dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5%, höchstens jedoch insgesamt 5% des Kaufpreises der Gegenstände der Lieferung berechnen, wenn Versand oder Zustellung auf Veranlassung des Bestellers mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Überschreitung einer Lieferfrist mit Teilen der Leistung ist der Besteller berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Befinden wir uns bei Überschreitung einer Lieferfrist in Verzug, kann der Besteller auch Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Der Schadensersatz ist begrenzt auf 5% des vereinbarten Preises für denjenigen Teil der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert werden kann. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit wir nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
4. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind und uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streiks oder Aussperrungen in unserer Branche, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Vorlieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung angemessen zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ebenso kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, soweit dessen Durchführung für ihn unzumutbar wird. Wir werden den Besteller über jeden Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.
5. Wird uns die obliegende Leistung aus einem von uns zu vertretenden Grund unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Im Falle laufender Rechnung umfasst der Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes auch den festgestellten Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Rückzahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent -sicherheitshalber ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
5. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirkt, räumt der Besteller uns Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ein.
6. Für den Fall der Veräußerung tritt uns der Besteller seine Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent – sicherungshalber ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Vorbehaltsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
7. Für den Fall der Verbindung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen tritt uns der Besteller seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrent – sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung ab.
8. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
9. Bis auf unseren Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir in diesen Fällen die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte aus der Abtretung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
10. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
11. Bei schuldhaften Verstößen des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
VI. Mängel und Verjährung
1. Geringfügige oder handelsübliche Beschaffenheitsabweichungen stellen keinen Sachmangel dar.
2. Wir übernehmen keine Garantien für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der bestellten Ware. Dies gilt auch bei der Vorlage von Mustern und Proben, den Hinweisen auf technische Normen oder wenn wir den Besteller außerhalb der Lieferung beraten haben.
3. Mängelrügen sind unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist eine Rüge nach Ablauf von 14 Tagen seit deren Feststellung verspätet. Ansprüche aus verspätet gerügten Mängeln sind ausgeschlossen.
4. Bei berechtigten rechtzeitigen Mängelrügen leisten wir Nacherfüllung auf unsere Kosten. Schlägt die Nacherfüllung zweimalig fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Weitere Ansprüche des Bestellers aus Mängeln der Lieferung gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Die Ansprüche des Bestellers aus Ziff. VII. (Haftung) bleiben jedoch unberührt.
6. Alle Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres seit Ablieferung der Waren. Dies gilt nicht für andere zwingend einzuhaltende Verjährungsfristen für Ansprüche des Bestellers wegen Bau- und Baustoffmängeln und den Rückgriff des Bestellers.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen vertraglicher Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle des Rückgriffs des Bestellers, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, für die Übernahme von Garantien oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zwingend haften. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG).
2. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem der gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen.